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# § 10 DVBayEFG (Bayern) — Leistungen für bildungsbezogene Aktivitäten

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Studierenden erhalten bei entsprechender Mittelbereitstellung im Haushalt als Sonderzuwendung zu Beginn eines jeden Semesters eine Unterstützung für eigenständige bildungsbezogene Aktivitäten in Höhe von 1 290 €, sofern ihnen nicht anderweitig vergleichbare Leistungen gewährt werden. Auf die Leistungen nach Satz 1 wird das eigene Einkommen der Geförderten nicht angerechnet.

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Zitiervorschlag: § 10 DVBayEFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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