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§ 10 DVBayEFG (Bayern) — Leistungen für bildungsbezogene Aktivitäten

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Studierenden erhalten bei entsprechender Mittelbereitstellung im Haushalt als Sonderzuwendung zu Beginn eines jeden Semesters eine Unterstützung für eigenständige bildungsbezogene Aktivitäten in Höhe von 1 290 €, sofern ihnen nicht anderweitig vergleichbare Leistungen gewährt werden. Auf die Leistungen nach Satz 1 wird das eigene Einkommen der Geförderten nicht angerechnet.