Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes

DVBayAföG

§ 2 Fachaufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayAf%C3%B6G/2#abs-1 (1) Die Regierung von Niederbayern führt die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayAf%C3%B6G/2#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist die oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz.

§ 1 § 3