Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes
DVBayAföG§ 2 Fachaufsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayAf%C3%B6G/2#abs-1 (1) Die Regierung von Niederbayern führt die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayAf%C3%B6G/2#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist die oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz.