Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes
DVBayAföG§ 3 Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten
Stand: 25.08.2026
Zuständig für Entscheidungen nach Art. 2 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.