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§ 2 DVBayAföG (Bayern) — Fachaufsicht

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regierung von Niederbayern führt die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung

(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist die oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz.