Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes
DVBayAföG§ 1 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayAf%C3%B6G/1#abs-1 (1) Die bei den Kreisverwaltungsbehörden auf Grund des Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 10. Juli 1972 (GVBl. S. 255) errichteten Ämter für Ausbildungsförderung sind auch für die Entscheidung über Ausbildungsförderung nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayAf%C3%B6G/1#abs-2 (2) Die kreisfreien Städte vollziehen die den Ämtern für Ausbildungsförderung nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises.