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§ 6 DVAsyl (Bayern) — Koordinierung

Asyldurchführungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landesbeauftragte stimmt die Aufnahme zwischen den Aufnahmeeinrichtungen und den besonderen Aufnahmeeinrichtungen ab. Die Aufnahmeeinrichtungen unterstehen insoweit seiner Weisung. Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylbLG, die erstmals Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehren, sind dem Landesbeauftragten über die Regierung unverzüglich zu melden.