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# § 11 DVAsyl (Bayern) — Länderübergreifende Umverteilung

Asyldurchführungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag eines Leistungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG sowie unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a AufenthG auf länderübergreifende Umverteilung in ein anderes Land oder nach Bayern ist zunächst dem Landesbeauftragten zuzuleiten. Der Landesbeauftragte leitet den Antrag an die zuständige Behörde des anderen Landes oder landesintern an die zuständige Regierung weiter.

(2) Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf eine länderübergreifende Unterbringungsumverteilung nach Bayern ist die Regierung, für deren Bezirk die Umverteilung beantragt ist. Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit der nach der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.

(3) Länderübergreifende Umverteilungen werden auf die Quoten nach § 3 Abs. 1 und 2 angerechnet.

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Zitiervorschlag: § 11 DVAsyl (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/11

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