Gesetze / Landesrecht Sachsen / Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2025

DTFinVO2025

§ 6 Sonstige Bestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2025/6#abs-1 (1) Die Empfänger stellen sicher, dass bei Weiterleitung der Ausgleichsleistungen an Verkehrsunternehmen nach § 4 eine Überkompensation der aus der Einführung des Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die beihilferechtliche Rechtfertigung aus der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgt, dürfen bei der Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die Mindestanforderungen aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Anwendung kommen. Der finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der positiven oder negativen Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden. Sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2025/6#abs-2 (2) Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2025/6#abs-3 (3) Die Empfänger sind verpflichtet,

1. bis zum 31. März 2027 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in der Anlage genannten Berechnungsmethode nachzuweisen,

2. dem Nachweis nach Nummer 1 beizufügen

a)

Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Nummer 2 der Anlage hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 3 der Anlage ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2025,

b)

eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2025 im Haustarif oder nach Tarif Beförderungsbedingungen DB,

c)

die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten gemäß Nummer 2 Buchstabe b Satz 4 der Anlage,

d)

soweit diese geführt werden, Nachweise über den Soll-Fahrgeldeinnahmen zuzurechnende Zahlungsausfälle nach Nummer 2 der Anlage und

e)

eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder des Rechnungsprüfungsamtes über die betragsmäßigen Einsparungen von Vertriebsaufwendungen, soweit ein Einzelnachweis gemäß Nummer 6 Satz 6 der Anlage geführt wird.

3. auf Anforderung durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr im Zeitraum vom 31. Mai 2026 bis 31. März 2027 innerhalb einer Frist von zwei Monaten einmalig vorläufige Daten zu den tatsächlichen entstandenen nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage der Berechnungsmethode in der Anlage vorzulegen.

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann weitere Unterlagen anfordern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2025/6#abs-4 (4) Ausgleichsleistungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe der Anlage hinausgehen, sind vom Empfänger zu erstatten. In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Ausgleichsleistung vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2025/6#abs-5 (5) Soweit nach der Berechnung gemäß der Anlage die Einnahmen die ausgleichsfähigen Ausgaben übersteigen, sind die Empfänger verpflichtet, den Differenzbetrag an den Freistaat Sachsen zu zahlen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2025/6#abs-6 (6) Die nach dieser Verordnung gewährten Ausgleichsleistungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Empfänger die Auflagen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht oder nicht innerhalb einer ihnen gesetzten Frist erfüllt haben.

§ 5 § 7