Gesetze / Landesrecht Sachsen / Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2024
DTFinVO2024§ 8 Abschlagszahlungen für das Jahr 2025
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/8#abs-1 (1) Die Empfänger können für das Jahr 2025
1. bis zum 28. Februar 2025 einen ersten und
2. bis zum 30. Juni 2025 einen zweiten
vereinfachten Antrag auf einen Abschlag und dessen Auszahlung bis zur Höhe eines auf sie nach Anlage 2 entfallenden Anteils an einem Betrag in Höhe von 21,5 Millionen Euro stellen. § 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Abschlagszahlung erfolgt
1. zum 1. April 2025 aufgrund des Antrags nach Satz 1 Nummer 1 und
2. zum 1. August 2025 aufgrund des Antrags nach Satz 1 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/8#abs-2 (2) Die Abschlagszahlungen werden auf die Ausgleichsbeträge für das Jahr 2025 angerechnet.