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DTFinVO2024

§ 8 Abschlagszahlungen für das Jahr 2025

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/8#abs-1 (1) Die Empfänger können für das Jahr 2025

1. bis zum 28. Februar 2025 einen ersten und

2. bis zum 30. Juni 2025 einen zweiten

vereinfachten Antrag auf einen Abschlag und dessen Auszahlung bis zur Höhe eines auf sie nach Anlage 2 entfallenden Anteils an einem Betrag in Höhe von 21,5 Millionen Euro stellen. § 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Abschlagszahlung erfolgt

1. zum 1. April 2025 aufgrund des Antrags nach Satz 1 Nummer 1 und

2. zum 1. August 2025 aufgrund des Antrags nach Satz 1 Nummer 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/8#abs-2 (2) Die Abschlagszahlungen werden auf die Ausgleichsbeträge für das Jahr 2025 angerechnet.

§ 7 § 9