Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalschutzgesetz
DSchG NRW§ 36 Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Stand: 26.08.2026
Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der für das Denkmal zuständigen Denkmalbehörde erteilt. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 24 findet keine Anwendung.
Teil 6
Sonderregelungen