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§ 36 DSchG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

Denkmalschutzgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der für das Denkmal zuständigen Denkmalbehörde erteilt. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 24 findet keine Anwendung.

Teil 6

Sonderregelungen