Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalschutzgesetz
DSchG NRW§ 34 Enteignende Maßnahmen und Entschädigung
Stand: 26.08.2026
Soweit der Vollzug dieses Gesetzes enteignende Wirkung hat, ist der oder dem Betroffenen nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes Entschädigung in Geld zu gewähren. Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind in allen Fällen in angemessenem Umfang auf die Entschädigung anzurechnen.
Teil 5
Denkmalförderung und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 34 DSchG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 19.09.2024 – 10 A 1397/22Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.