Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalschutzgesetz

DSchG NRW

§ 34 Enteignende Maßnahmen und Entschädigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit der Vollzug dieses Gesetzes enteignende Wirkung hat, ist der oder dem Betroffenen nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes Entschädigung in Geld zu gewähren. Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind in allen Fällen in angemessenem Umfang auf die Entschädigung anzurechnen.

Teil 5

Denkmalförderung und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

§ 33 § 35