nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 34 DSchG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Enteignende Maßnahmen und Entschädigung

Denkmalschutzgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit der Vollzug dieses Gesetzes enteignende Wirkung hat, ist der oder dem Betroffenen nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes Entschädigung in Geld zu gewähren. Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind in allen Fällen in angemessenem Umfang auf die Entschädigung anzurechnen.

Teil 5

Denkmalförderung und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke