Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalschutzgesetz
DSchG NRW§ 32 Übernahme von Denkmälern
Stand: 26.08.2026
Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde verlangen, wenn und soweit es ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals auf Grund einer behördlichen Maßnahme nach diesem Gesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Gemeinde hat den zu zahlenden Betrag höchstens nach dem Verkehrswert des Objekts im Zeitpunkt des Übernahmeverlangens zu bestimmen. Im Übrigen findet § 33 sinngemäße Anwendung.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 32 DSchG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 19.09.2024 – 10 A 1397/22Zitiert von 11
- OVG NRW, 29.05.2026 – 10 A 1416/23Zitiert von 3
- OVG NRW, 19.05.2026 – 10 A 2200/24Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 13.11.2023 – 8 K 1186/22
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