Gesetze / Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft)
DSLBSa§ 21 Einrichtung, Zusammensetzung, Amtsperiode
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/21#abs-1 (1) Auf Beschluss des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/21#abs-2 (2) Der Beirat besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern, die durch Beschluss des Vorstands ernannt und abberufen werden. Die Mitglieder des Beirats wählen einen Vorsitzenden für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Beirat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/21#abs-3 (3) Die Ernennung zum Mitglied des Beirats erfolgt für jeweils drei Jahre. Wiederholte Ernennungen sind möglich.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.