Gesetze / Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft)
DSLBSa§ 21 Einrichtung, Zusammensetzung, Amtsperiode
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/21#abs-1 (1) Auf Beschluss des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/21#abs-2 (2) Der Beirat besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern, die durch Beschluss des Vorstands ernannt und abberufen werden. Die Mitglieder des Beirats wählen einen Vorsitzenden für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Beirat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/21#abs-3 (3) Die Ernennung zum Mitglied des Beirats erfolgt für jeweils drei Jahre. Wiederholte Ernennungen sind möglich.