Gesetze / Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft)
DSLBSa§ 22 Aufgabe, Stimmrechte, Vergütung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/22#abs-1 (1) Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/22#abs-2 (2) Jedes Beiratsmitglied hat in den Beiratssitzungen eine Stimme. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/22#abs-3 (3) Jedes Mitglied des Beirats erhält für seine Tätigkeit eine feste jährliche Vergütung. Weiterhin werden den Mitgliedern des Beirats die im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit anfallende Umsatzsteuer und die baren Auslagen erstattet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/22#abs-4 (4) Scheidet ein Beiratsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus, so erhält es die Vergütung zeitanteilig gewährt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/22#abs-5 (5) Die Vergütung wird fällig einen Tag nach der Hauptversammlung für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.