Gesetze / Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft)

DSLBSa

§ 22 Aufgabe, Stimmrechte, Vergütung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/22#abs-1 (1) Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/22#abs-2 (2) Jedes Beiratsmitglied hat in den Beiratssitzungen eine Stimme. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/22#abs-3 (3) Jedes Mitglied des Beirats erhält für seine Tätigkeit eine feste jährliche Vergütung. Weiterhin werden den Mitgliedern des Beirats die im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit anfallende Umsatzsteuer und die baren Auslagen erstattet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/22#abs-4 (4) Scheidet ein Beiratsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus, so erhält es die Vergütung zeitanteilig gewährt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/22#abs-5 (5) Die Vergütung wird fällig einen Tag nach der Hauptversammlung für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr.

§ 21 § 23