Art 36 Vorherige Konsultation
Der Verantwortliche stellt der Aufsichtsbehörde bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung:
gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter, insbesondere bei einer Verarbeitung innerhalb einer Gruppe von Unternehmen;
die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten Verarbeitung;
die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien;
gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 und
alle sonstigen von der Aufsichtsbehörde angeforderten Informationen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 36 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 14.05.2024 – VI ZR 370/22Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten: Anforderungen an die Revisionsbegründung; Erforderlichkeit der Nennung des Namens bei Mitteilung der Kontaktdaten des DatenschutzbeauftragtenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.