Art 27 Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
Die Pflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für
eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder die umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 einschließt und unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, oder
Behörden oder öffentliche Stellen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 27 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Baden-Württemberg, 17.03.2021 – 21 Sa 43/20Zitiert von 13
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