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Art 29 Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/29#abs-1 (1) Der vorliegende Abschnitt gilt nicht für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG handelt.

Wenn Unternehmen den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens gemäß der Empfehlung 2003/361/EG verlieren, findet der vorliegende Abschnitt auch in den 12 Monaten nach dem Verlust dieses Status gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Empfehlung keine Anwendung auf Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, es sei denn, sie sind sehr große Online-Plattformen im Sinne des Artikels 33.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/29#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 findet der vorliegende Abschnitt Anwendung auf Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, die im Sinne des Artikels 33 als sehr große Online-Plattformen eingestuft wurden, unabhängig davon, ob sie als Kleinst- oder Kleinunternehmen gelten.

Art 28 Art 30