Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 84 Verfassungsrichter
Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt.
Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiGDas Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt.