Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller

DRPlStV

Art 22 Vorbereitung und Verwirklichung des Regionalplans

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Regionalverband wirkt auf die Verwirklichung des Regionalplans hin. Er fördert die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für die Region oder für Teilräume der Region erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwicklungskonzepte). Der Regionalverband unterstützt die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen, insbesondere durch Städtenetze. Der Regionalverband kann zur Vorbereitung und Verwirklichung des Regionalplans vertragliche Vereinbarungen schließen.

Art 21 Art 23