Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller

DRPlStV

Art 21 Verbindlicherklärung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/21#abs-1 (1) Der Regionalplan wird von der obersten Landesplanungsbehörde Baden-Württembergs im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde Bayerns durch Genehmigung der Satzung für verbindlich erklärt, soweit der Regionalplan nach diesem Vertrag aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung der vertragsschließenden Länder einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen oder Entwicklungsprogrammen sowie Entscheidungen der Landtage, der Landesregierungen und der obersten Landesbehörden ergibt. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der räumlichen Entwicklung und Ordnung der Region können Ausnahmen von den im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg oder im Landesentwicklungsprogramm Bayern festgelegten Zielen der Raumordnung zugelassen werden; die Zulassung einer Ausnahme kann bereits während des Aufstellungsverfahrens in Aussicht gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/21#abs-2 (2) Der Regionalverband macht die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und im Bayerischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Regionalplan wird am Tage nach der letzten Bekanntmachung verbindlich. Der Regionalplan, die Satzung und die Genehmigung dazu sind vom Regionalverband in das Internet einzustellen und beim Regionalverband, beim Regierungspräsidium Tübingen und bei der Regierung von Schwaben zur Einsichtnahme auszulegen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/21#abs-3 (3) Die obersten Landesplanungsbehörden oder die von ihnen beauftragten höheren Landesplanungsbehörden können in gegenseitigem Einvernehmen nach Anhörung des Regionalverbands und der berührten Stellen Abweichungen von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsbefugt sind öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.

Art 20 Art 22