Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller

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Art 23 Mitwirkung des Regionalverbands bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Regionalverband kann in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere bei der regionalbedeutsamen Wirtschaftsförderung und beim regionalen Tourismusmarketing, Mitglied in Körperschaften, Gesellschaften und Einrichtungen werden. Die Mitgliedschaft muss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden, wenn sie umlagenrelevant ist. Die Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art 22 Art 23a