Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller
DRPlStVArt 20 Beteiligungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/20#abs-1 (1) Die Auslegung des Planentwurfs durch den Regionalverband bei der Aufstellung des Regionalplans erfolgt beim Regionalverband, beim Regierungspräsidium Tübingen und bei der Regierung von Schwaben; die Einstellung des Entwurfs in das Internet obliegt dem Regionalverband. Die Bekanntmachung darüber erfolgt durch den Regionalverband im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, im Bayerischen Staatsanzeiger und in den Verkündungsblättern der Verbandsmitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/20#abs-2 (2) Bei der Vorlage des Regionalplans zur Verbindlicherklärung sind die nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken mit einer Stellungnahme des Regionalverbands beizufügen.