Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller
DRPlStVArt 19 Form und Inhalt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/19#abs-1 (1) Der Regionalplan legt die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der Region in beschreibender und zeichnerischer Form als Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Die Ziele sind durch den Buchstaben „Z“, die Grundsätze sind durch den Buchstaben „G“ zu kennzeichnen. Im Regionalplan sind die verbindlichen Ziele und Grundsätze der Raumordnung des Bundes und der beiden Länder nach Maßgabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips zu konkretisieren; Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/19#abs-2 (2) 1 Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der Region.
2 Dazu sind im Regionalplan festzulegen:
1. Unterzentren und Kleinzentren; im Verdichtungsraum kann von der Festlegung von Kleinzentren abgesehen werden,
2. regionale Entwicklungsachsen, soweit sie zur grenzüberschreitenden Entwicklung erforderlich sind,
3. Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen eine verstärkte Siedlungstätigkeit stattfinden soll (Siedlungsbereiche) und Gemeinden, in denen aus besonderen Gründen, vor allem aus Rücksicht auf Naturgüter, keine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden soll,
4. regionale Grünzüge und Grünzäsuren,
5. Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen und Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz,
6. Gebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und Gebiete zur Sicherung von Rohstoffen sowie Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen.
3 Im Regionalplan können festgelegt werden:
1. Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe,
2. Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum, vor allem für Naturschutz und Landschaftspflege, für Bodenerhaltung, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft und für Waldfunktionen sowie für Erholung,
3. Standorte und Trassen für Infrastrukturvorhaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/19#abs-3 (3) Der Regionalplan kann die Festlegungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 und Satz 3 Nr. 1 und 3 in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten und Ausschlussgebieten treffen; abweichend hiervon müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Der Regionalplan kann die Festlegungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 sowie Satz 3 Nr. 2 in der Form von Vorranggebieten oder von Vorbehaltsgebieten treffen. Bei einer Änderung der Bestimmungen über den Inhalt von Regionalplänen in den Landesplanungsgesetzen oder auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften der beiden Länder können die obersten Landesplanungsbehörden im gegenseitigen Einvernehmen durch Rechtsverordnung die Vorgaben für den Inhalt des Regionalplans den geänderten Vorschriften anpassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/19#abs-4 (4) Dem Regionalplan ist eine Begründung beizufügen.