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# Art 20 DRPlStV (Bayern) — Beteiligungsverfahren

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auslegung des Planentwurfs durch den Regionalverband bei der Aufstellung des Regionalplans erfolgt beim Regionalverband, beim Regierungspräsidium Tübingen und bei der Regierung von Schwaben; die Einstellung des Entwurfs in das Internet obliegt dem Regionalverband. Die Bekanntmachung darüber erfolgt durch den Regionalverband im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, im Bayerischen Staatsanzeiger und in den Verkündungsblättern der Verbandsmitglieder.

(2) Bei der Vorlage des Regionalplans zur Verbindlicherklärung sind die nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken mit einer Stellungnahme des Regionalverbands beizufügen.

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Zitiervorschlag: Art 20 DRPlStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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