Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung
DPMAVwKostVAnlage (zu § 2 Abs. 1)Kostenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1589 - 1591;
bzgl. der einzelnen Änderung vgl. Fußnote)
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Euro |
| Teil A. Gebühren | ||
| I. Registerauszüge und Eintragungsscheine | ||
| Erteilung von | ||
| 301 100 | - beglaubigten Registerauszügen | 20 |
| 301 110 | - unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der WerkeRegV Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben. | 15 |
| II. Beglaubigungen | ||
| 301 200 | Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken für jede angefangene Seite | 0,50 - mindestens 5 |
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/anlage?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken der vom Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei. Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/anlage?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
| III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte | ||
| 301 300 | Erteilung eines Prioritätsbelegs Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 20 |
| 301 310 | Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 10 |
| 301 320 | Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) (1) Gebührenfrei ist (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 15 |
| 301 330 | Erteilung einer Heimatbescheinigung Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 15 |
| IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken | ||
| 301 400 | Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei. | 90 |
| 301 410 | Verfahren über Anträge auf Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Akten (1) Gebührenfrei ist (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 90 |
| V. Erstattung | ||
| 301 500 | Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden | 10 |
| Nr. | Auslagen | Höhe |
| Teil B. Auslagen | ||
| I. Dokumenten- und Datenträgerpauschale | ||
| 302 100 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen haben, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen (Dokumentenpauschale): | |
für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 EUR | |
für jede weitere Seite | 0,15 EUR | |
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke: je Datei | 2,50 EUR | |
3. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf CD oder DVD (Datenträgerpauschale): je CD | 7,00 EUR | |
je DVD | 12,00 EUR | |
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmächtigte Vertreter jeweils (2) Die Datenträgerpauschale wird in jedem Fall erhoben. Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/anlage?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben. | ||
| II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen | ||
| 302 200 | Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien betragen für den ersten Abzug oder die erste Seite | 2 EUR |
| für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite | 0,50 EUR | |
| 302 210 | Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamts | in voller Höhe |
| III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks | ||
| 302 310 | (weggefallen) | |
| 302 340 | Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahren | in voller Höhe |
| 302 360 | Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind | 80 EUR |
| IV. Sonstige Auslagen | ||
| Als Auslagen werden ferner erhoben: | ||
| 302 400 | - Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein | in voller Höhe |
| 302 410 | - Auslagen für Telegramme | in voller Höhe |
| 302 420 | - die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem JVEG zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt | in voller Höhe |
| 302 430 | - die bei Geschäften außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts den Bediensteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt | in voller Höhe |
| 302 440 | - die Kosten der Beförderung von Personen | in voller Höhe |
- die Kosten für Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge | |
| 302 450 | - die Kosten für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren | in voller Höhe |
| 302 460 | - Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450 bezeichneten Art zustehen; die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 302 420 bis 302 450 |
| 302 470 | - Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland; die Beträge werden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind | in voller Höhe |