§ 4 Grundsatz der uneingeschränkten Datennutzung; Zulässigkeit von Lizenzen
Stand: 23.07.2021
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- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2023 – 1 LB 256/16Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/4#abs-1 (1) Daten dürfen für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/4#abs-2 (2) Für Daten, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive, Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte zustehen, und für Daten von Unternehmen der Daseinsvorsorge gilt Absatz 1 nur, soweit die Einrichtung oder das Unternehmen der Daseinsvorsorge die Nutzung zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/4#abs-3 (3) Nutzungsbedingungen (Lizenzen) sind zulässig, soweit sie objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt sind. Die Lizenz darf nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten der Nutzung nicht unnötig einschränken. Öffentliche Stellen sollen nach Möglichkeit offene Lizenzen verwenden.