§ 5 Nichtdiskriminierung
Stand: 23.07.2021
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- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2023 – 1 LB 256/16Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/5#abs-1 (1) Die Bedingungen für die Datennutzung müssen nichtdiskriminierend sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/5#abs-2 (2) Werden Daten von einer öffentlichen Stelle als Ausgangsmaterial für die eigene Geschäftstätigkeit genutzt, die nicht unter den öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stelle fällt, so gelten für die Bereitstellung der Daten für die Geschäftstätigkeit dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.