nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 DNG — Grundsatz der uneingeschränkten Datennutzung; Zulässigkeit von Lizenzen

Datennutzungsgesetz  
Stand: 23.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Daten dürfen für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden.

(2) Für Daten, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive, Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte zustehen, und für Daten von Unternehmen der Daseinsvorsorge gilt Absatz 1 nur, soweit die Einrichtung oder das Unternehmen der Daseinsvorsorge die Nutzung zugelassen hat.

(3) Nutzungsbedingungen (Lizenzen) sind zulässig, soweit sie objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt sind. Die Lizenz darf nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten der Nutzung nicht unnötig einschränken. Öffentliche Stellen sollen nach Möglichkeit offene Lizenzen verwenden.

---

Zitiervorschlag: § 4 DNG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
