§ 8 Immaterielle Vermögensgegenstände
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 15.12.1999 – IR 91/98D-Mark-Eröffnungsbilanz: Aktivierung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz ausgesetztem Grund und Boden; Passivierung von Verbindlichkeiten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 27.03.1996 – I R 60/95Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/8#abs-1 (1) Das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände im Wege der Umwandlung vor dem 1. Juli 1990 erworben worden sind. Ein unentgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert darf nicht angesetzt werden; § 31 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/8#abs-2 (2) Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die technisch oder wirtschaftlich überholt sind, dürfen höchstens mit ihrem Veräußerungswert angesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/8#abs-3 (3) Statt der Summe der aus der Einzelbewertung der entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände sich ergebenden Beträge kann der Betrag angesetzt werden, den ein Käufer bei Fortführung des Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände insgesamt zu zahlen bereit wäre. Der Betrag ist, soweit es sich um abnutzbare Vermögensgegenstände handelt, in entsprechender Anwendung des § 255 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs abzuschreiben.