§ 60 Anwendung
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 im gesamten Bundesgebiet anzuwenden, die Bestimmungen des Abschnitts 7 jedoch erst vom 29. März 1991 an. Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet sind die Bestimmungen des Abschnitts 7 mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 29. September 1990 anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 60 DMBilG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 10.12.2001 – II ZR 30/00Zitiert von 1
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