Gesetze / D-Markbilanzgesetz

DMBilG

§ 22 Konzernanhang

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/22#abs-1 (1) Auf den Konzernanhang ist § 19 entsprechend anzuwenden. Aus den Anhängen der Tochterunternehmen sind jedoch nur diejenigen Angaben zusammenfassend zu übernehmen, die für die Beurteilung des Konzerns von wesentlicher Bedeutung sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/22#abs-2 (2) Im Konzernanhang sind außerdem die nach § 313 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben zu machen. § 313 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.

§ 21 § 23