Art 32 Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/32#abs-1 (1) Für die der Kommission mit den Artikeln 30 und 31 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/32#abs-2 (2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Im Fall andauernder oder wiederholter Zuwiderhandlungen läuft die Frist jedoch erst ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/32#abs-3 (3) Jede Handlung der Kommission zum Zwecke einer Marktuntersuchung oder Verfolgung einer Zuwiderhandlung unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen durch
a) Auskunftsverlangen der Kommission,
b) schriftliche Nachprüfungsaufträge, die die Kommission ihren Bediensteten erteilt hat,
c) die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 20 durch die Kommission.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/32#abs-4 (4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung nach Absatz 5 ruht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/32#abs-5 (5) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ruht, solange zu dem Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig ist.