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Art 33 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/33#abs-1 (1) Für die Befugnis der Kommission zur Durchsetzung von nach Artikel 30 oder Artikel 31 erlassenen Beschlüssen gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/33#abs-2 (2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/33#abs-3 (3) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen wird unterbrochen durch

a) die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird, oder

b) jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Maßnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/33#abs-4 (4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/33#abs-5 (5) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen ruht, solange

a) eine Zahlungsfrist bewilligt ist oder

b) die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs oder eine Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesetzt ist.

Art 32 Art 34