Art 20 Einleitung eines Verfahrens
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/20#abs-1 (1) Beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach Artikel 8, 29 oder 30 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/20#abs-2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse nach dieser Verordnung ausüben, bevor sie ein Verfahren gemäß dem genannten Absatz einleitet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 20 DMA →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuG, 08.07.2026 – T-451/26Gesetz über digitale Märkte: Einrede der Rechtswidrigkeit von Verpflichtungen für Torwächter und Kriterien für die Abgrenzung eines zentralen Plattformdienstes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.