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DMA

Art 20 Einleitung eines Verfahrens

Stand: 22.07.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/20#abs-1 (1) Beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach Artikel 8, 29 oder 30 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/20#abs-2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse nach dieser Verordnung ausüben, bevor sie ein Verfahren gemäß dem genannten Absatz einleitet.

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