Gesetze / Landesrecht Brandenburg / DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung
DLRLVerwV§ 2 Zuständige Behörden
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DLRLVerwV/2#abs-1 (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist jede Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DLRLVerwV/2#abs-2 (2) Die europäische Verwaltungszusammenarbeit erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden, sofern nicht die §§ 3 bis 5 Abweichendes regeln. Aufsichtsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.