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§ 2 DLRLVerwV (Brandenburg) — Zuständige Behörden

DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist jede Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen.

(2) Die europäische Verwaltungszusammenarbeit erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden, sofern nicht die §§ 3 bis 5 Abweichendes regeln. Aufsichtsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.