§ 1 DIBt-AbkommenG (Brandenburg)

Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem als Anlage beigefügten Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik einschließlich des Schiedsvertrages über die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen (DIBt-Abkommen) wird zugestimmt.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntzumachen.