Gesetze / Hämophilieregister-Verordnung
DHRV§ 32 Übergangsvorschriften
Stand: 01.08.2019
Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die bis zum 31. Juli 2019 bereits beantragt wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.