Gesetze / Hämophilieregister-Verordnung

DHRV

§ 13 Sitzungen

Stand: 01.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/13#abs-1 (1) Der Fachausschuss führt einmal jährlich eine ordentliche Ausschusssitzung durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/13#abs-2 (2) Ausschusssitzungen sind darüber hinaus außerordentlich einzuberufen, wenn es

1.
aus sachlichen Gründen geboten ist oder
2.
von mindestens vier Mitgliedern schriftlich oder elektronisch und unter Angabe der Gründe bei der Geschäftsstelle nach § 18 beantragt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/13#abs-3 (3) Die Sitzungen des Fachausschusses werden von der Geschäftsstelle einberufen. Ort und Zeit der Sitzungen sowie die jeweilige Tagesordnung legt die Geschäftsstelle in Abstimmung mit den Mitgliedern des Fachausschusses fest. Die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und die nach Absatz 6 Nummer 4 bis 10 zur Sitzungsteilnahme Berechtigten sollen spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Sitzungstermin schriftlich oder elektronisch über Zeit, Ort und Tagesordnung der jeweiligen Sitzung unterrichtet werden. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder dem zustimmen. In der Sitzung können auf einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder zusätzliche Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/13#abs-4 (4) Mit der Einladung zur Sitzung sind den Mitgliedern, den stellvertretenden Mitgliedern und den nach Absatz 6 Nummer 2 bis 10 zur Sitzungsteilnahme Berechtigten alle für die Sitzung erforderlichen Unterlagen zu übersenden, insbesondere:

1.
das Ergebnisprotokoll der letzten Sitzung,
2.
die Beratungsunterlagen und Beschlussentwürfe,
3.
ein Bericht der Geschäftsstelle über den Stand der im Register eingegangenen Meldungen und damit zusammenhängende Fragestellungen,
4.
die Berichte der Arbeitsgruppen nach § 16 Absatz 3 und
5.
ein Tätigkeitsbericht der Geschäftsstelle über die Datenverarbeitung und Datenübermittlung des Registers nach den Vorschriften des Abschnitts 4.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/13#abs-5 (5) Der Vorsitz leitet die Sitzungen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/13#abs-6 (6) Zur Teilnahme an den Sitzungen sind berechtigt:

1.
die Mitglieder des Fachausschusses,
2.
der Vorsitz des Fachausschusses,
3.
weitere Vertreter der Geschäftsstelle,
4.
der Vorsitz des Lenkungsausschusses oder die Stellvertretung des Vorsitzes des Lenkungsausschusses,
5.
die leitende Person des Arbeitskreises Blut nach § 24 des Transfusionsgesetzes,
6.
Vertretungen des Bundesministeriums für Gesundheit,
7.
Vertretungen des Paul-Ehrlich-Instituts,
8.
Vertretungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,
9.
Vertretungen des Robert Koch-Instituts sowie
10.
die nach § 17 Absatz 1 und 2 hinzugezogenen Sachverständigen, beschränkt auf diejenigen Tagesordnungspunkte, zu deren Vorbereitung sie hinzugezogen wurden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/13#abs-7 (7) Die nach Absatz 6 Nummer 3 bis 10 zur Sitzungsteilnahme Berechtigten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

§ 12 § 14