Gesetze / Hämophilieregister-Verordnung
DHRV§ 13 Sitzungen
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/13#abs-1 (1) Der Fachausschuss führt einmal jährlich eine ordentliche Ausschusssitzung durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/13#abs-2 (2) Ausschusssitzungen sind darüber hinaus außerordentlich einzuberufen, wenn es
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/13#abs-3 (3) Die Sitzungen des Fachausschusses werden von der Geschäftsstelle einberufen. Ort und Zeit der Sitzungen sowie die jeweilige Tagesordnung legt die Geschäftsstelle in Abstimmung mit den Mitgliedern des Fachausschusses fest. Die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und die nach Absatz 6 Nummer 4 bis 10 zur Sitzungsteilnahme Berechtigten sollen spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Sitzungstermin schriftlich oder elektronisch über Zeit, Ort und Tagesordnung der jeweiligen Sitzung unterrichtet werden. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder dem zustimmen. In der Sitzung können auf einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder zusätzliche Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/13#abs-4 (4) Mit der Einladung zur Sitzung sind den Mitgliedern, den stellvertretenden Mitgliedern und den nach Absatz 6 Nummer 2 bis 10 zur Sitzungsteilnahme Berechtigten alle für die Sitzung erforderlichen Unterlagen zu übersenden, insbesondere:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/13#abs-5 (5) Der Vorsitz leitet die Sitzungen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/13#abs-6 (6) Zur Teilnahme an den Sitzungen sind berechtigt:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/13#abs-7 (7) Die nach Absatz 6 Nummer 3 bis 10 zur Sitzungsteilnahme Berechtigten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.