Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DHPolG-Ausführungsverordnung

DHPolGAVO

§ 7 Funktions-Leistungsbezüge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/7#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 33,8 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/7#abs-2 (2) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Deutschen Hochschule der Polizei erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 16,1 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/7#abs-3 (3) Der Sprecherin oder dem Sprecher der Lehrenden kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 20 Prozent des jeweiligen Grundgehaltes gewährt werden. Bei der Bemessung ist die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung zu berücksichtigen. Über die Gewährung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei.

§ 6 § 8