(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 33,8 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 3.
(2) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Deutschen Hochschule der Polizei erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 16,1 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 3.
(3) Der Sprecherin oder dem Sprecher der Lehrenden kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 20 Prozent des jeweiligen Grundgehaltes gewährt werden. Bei der Bemessung ist die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung zu berücksichtigen. Über die Gewährung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei.