Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DHPolG-Ausführungsverordnung
DHPolGAVO§ 6 Kriterien für besondere Leistungsbezüge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/6#abs-1 (1) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch:
1. Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise,
2. Publikationen,
3. Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,
4. Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
5. Leistungen im Wissenschaftstransfer,
6. Drittmitteleinwerbungen,
7. Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule oder
8. internationale Kooperationen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/6#abs-2 (2) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch:
1. Ergebnisse der Lehrevaluation,
2. studentische Lehrveranstaltungskritik,
3. Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden und auf diese nicht angerechnet werden,
4. besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch sowie bei der Integration ausländischer Studierender,
5. besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote,
6. besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender und Doktoranden,
7. Auszeichnungen und Preise oder
8. Weiterentwicklung der Methodik und Didaktik im Hinblick auf die Zielgruppen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/6#abs-3 (3) Besondere Leistungen im Bereich der Fortbildung können insbesondere begründet werden durch:
1. Ergebnisse der Evaluation von Fortbildungsveranstaltungen,
2. besonderes Engagement bei der Entwicklung von Fortbildungsangeboten,
3. einen besonders hohen Anteil an Fortbildungseinnahmen der Hochschule oder
4. besonderem Engagement bei der eigenen Fortbildung, insbesondere Teilnahme an fachbezogenen Tagungen und Fortbildungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/6#abs-4 (4) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere begründet werden durch:
1. Durchführung fachlich einschlägiger Lehrveranstaltungen außerhalb der Deutschen Hochschule der Polizei,
2. besondere Initiativen oder Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
3. die Leitung von beziehungsweise Engagement in Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen oder
4. besonderes Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/6#abs-5 (5) Besondere Leistungen im Sinne dieser Vorschrift können sich auch aus Leistungen ergeben, die den Bereichen Forschung, Lehre, Fortbildung und Nachwuchsförderung mittelbar zugutekommen. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen in Art, Umfang oder Qualität deutlich über die üblicherweise zu erwartenden dienstlichen Leistungen hinausgehen.
Hierzu zählen insbesondere folgende besondere Leistungen:
1. die überdurchschnittliche Mitwirkung in Organen, Kommissionen und sonstigen Gremien der Deutschen Hochschule der Polizei,
2. die überdurchschnittliche Mitwirkung in Berufungs- und Auswahlkommissionen, insbesondere deren Leitung,
3. die maßgebliche Mitwirkung an Reform- und Entwicklungsprozessen in Lehre, Studium oder Fortbildung,
4. ein überdurchschnittliches Engagement in den Bereichen Gleichstellung und Inklusion,
5. ein überdurchschnittliches Engagement bei der Pflege und Weiterentwicklung von Kooperationen sowie bei der Außendarstellung der Deutschen Hochschule der Polizei.