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§ 16 DHPolG (Nordrhein-Westfalen) — Institute der Hochschule

Polizeihochschulgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zustimmung des Kuratoriums wissenschaftliche Institute einrichten. Das Nähere regelt die Grundordnung. Hinsichtlich der Befähigung der Institutsleiterinnen und Institutsleiter und deren Bestellung gelten § 19 und § 20 Abs. 2 - 4 entsprechend.