Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrverpflichtungsverordnung DHPol
DHPol LVVO§ 6 Ermäßigung der Lehrverpflichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPol%20LVVO/6#abs-1 (1) Für die Wahrnehmung der Funktion der Sprecherin oder des Sprechers der Lehrenden kann die Lehrverpflichtung um bis zu 75 Prozent ermäßigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPol%20LVVO/6#abs-2 (2) Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Sozialgesetzbuches IX kann auf Antrag ermäßigt werden
1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent bis zu 12 Prozent,
2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent bis zu 18 Prozent,
3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent bis zu 25 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHPol%20LVVO/6#abs-3 (3) Für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHPol%20LVVO/6#abs-4 (4) Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach Prüfungsordnung, Studienordnung und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird. Das Recht zur selbständigen Lehre bleibt unberührt.