Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrverpflichtungsverordnung DHPol

DHPol LVVO

§ 5 Nachweispflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPol%20LVVO/5#abs-1 (1) Die Lehrenden sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten jeweils am Ende des Studienjahres die konkret erbrachten Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen zu belegen. Die Hochschule überprüft nach jedem Studienjahr, ob und aus welchen Gründen von der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. Die Überprüfung und Abweichungen sind aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPol%20LVVO/5#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Kuratorium jeweils am Ende des Studienjahres schriftlich oder elektronisch über die Erfüllung der Lehrverpflichtungen.

§ 4 § 6