nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 DHPol LVVO (Nordrhein-Westfalen) — Nachweispflichten

Lehrverpflichtungsverordnung DHPol

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Lehrenden sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten jeweils am Ende des Studienjahres die konkret erbrachten Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen zu belegen. Die Hochschule überprüft nach jedem Studienjahr, ob und aus welchen Gründen von der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. Die Überprüfung und Abweichungen sind aktenkundig zu machen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Kuratorium jeweils am Ende des Studienjahres schriftlich oder elektronisch über die Erfüllung der Lehrverpflichtungen.