Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

DHMG

§ 21 Direktorin oder Direktor

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/21#abs-1 (1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die unselbständige Stiftung, führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Über die Tätigkeit ist der Stiftungsrat angemessen zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/21#abs-2 (2) Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann die Direktorin oder der Direktor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren berufen werden oder in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.

§ 20 § 22